Kfz-Kennzeichen: Rotes 06er (Händler, Hersteller, Werkstätten)
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Überblick
Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote 06er-Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt.
Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist nur mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
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Details
Unterlagen
- Führungszeugnis (Auskunft aus dem Bundeszentralregister) des Inhabers oder des Verantwortlichen)
- Gewerbeanmeldung
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers/Prokuristen
- Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister) und/oder Gewerberegister, sofern Sie Ihnen übersandt wurde; ansonsten Nachweis der Beantragung der Auskunft
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Antragstellers
- ggf. Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Verantwortlichen falls abweichend vom Antragsteller
- Führungszeugnis des Verantwortlichen zur Vorlage bei einer Behörde „Behördenführungszeugnis" (nicht älter als 6 Monate); bitte unter Angabe des Aktenzeichens 34-40 bei der zuständigen Stadt/Gemeinde beantragen
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für den Verantwortlichen; bitte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantragen (weitere Informationen unter www.kba.de)
- Gewerbeanmeldung (mit aktuellen Angaben zum angemeldeten Betrieb)
- ggf. Handelsregisterauszug
- Versicherungsbestätigung für rotes Kennzeichen
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- ggf. Vollmacht
- ggf. bei Vollmacht auch das Personaldokument des Bevollmächtigten
- bei Verlängerung: Stellungnahme der Gemeinde zu dem bisher ausgeübten Kfz-Gewerbe
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt zwischen 25,60 Euro und 205,00 Euro (Gebühren-Nr. 221.5 der Anlage (zu § 1) GebOSt).
Rechtsgrundlagen
Hinweise
Die Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.
Bearbeitungszeit
Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet.