Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Leistungsbeschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt Dreieichfür Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 6 v.H. der Bruttokasse
Gebühr: 0,00 €
Art der Gebühr: Steuer
für Apparate mit Gewinnmöglichkei 12 v.H. der Bruttokasse
Gebühr: 0,00 €
Art der Gebühr: Steuer
für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tier dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verhamlosung des Krieges zum Gegenstand haben 30% der Bruttokasse
Gebühr: 0,00 €
Art der Gebühr: Steuer
nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat
Gebühr: 26,00 €
Art der Gebühr: Steuer
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Stadt DreieichDetails können Sie der "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Dreieich" entnehmen.
Sie finden die komplette Satzung auf der Homepage der Stadt Dreieich unter dem Menüpunkt "Download & Stadtrecht", 9. Allgemeine Finanzwirtschaft, 9.3 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Dreieich.