Parkausweis für Handwerker in der Metropolregion Rhein-Neckar
Leistungsbeschreibung
Der Regionale Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten der Region tätig sind. Während sie bislang für jeden Einsatzort eine gesonderte Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen mussten, können sie seit 2008 den Regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten der MRN anerkannt ist. Diese sind: Kreis Bergstraße, Landkreis Bad Dürkheim, Landkreis Germersheim, Landkreis Südliche Bergstraße, Neckar-Odenwald-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, Kreisfreie Städte Frankenthal, Heidelberg, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt a. d. Weinstraße, Speyer und Worms.
Zudem kann er seit Anfang 2011 auch in der TechnologieRegion Karlsruhe verwendet werden. Diese umfasst die Städte und Gemeinden der Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie die Stadt Karlsruhe und die Stadt Baden-Baden (Im Kernstadtbereich von Baden-Baden sind spezifische Parkregelungen zu beachten. Bei der Wilhelmsbrücke und auf dem Marktplatz gibt es Handwerkerplätze. Handwerksbetriebe erhalten über die Kreishandwerkerschaft einen Schlüssel zur Benutzung dieser Plätze.)
Mit dem Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb in der MRN seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:- Im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO)
- In Haltverbotszonen (Zeichen 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
- In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann
- An Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr (§ 13 Abs.1 StVO)
- In Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
- Auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen
Hinweis : Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im unmittelbaren Umfeld der Betriebsstätten ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzonen benötigt, ist eine gesonderte Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, in deren Bezirk die Fußgängerzonen liegen.
Verfahrensablauf
Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
In den Hessischen und Rheinland-Pfälzischen Teilen der MRN sind die Straßenverkehrsbehörden in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen angesiedelt. In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich auch einige örtliche Verkehrsbehörden, die den Handwerkerparkausweis ausstellen können.
Generell kann die Antragstellung persönlich, per Fax oder per Brief erfolgen.Voraussetzungen
Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen
- Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein
- Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird
- Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen eine zulässige Gesamtmasse von 7,5 t nicht überschreiten und müssen sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mit einzureichen:
- Antrag
- Kopie der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Kfz-Scheine
Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungsgebühr beträgt 150,00 Euro pro Ausweis. Diese fallen bei jeder Neubeantragung an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Handwerkerparkausweis MRN ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig. Die Ausstellung erfolgt nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung kann er widerrufen werden.
Rechtsgrundlage
• Für die Regelungen, von denen Ausnahmen erteilt werden können: §§ 12, 13, 41 und 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
• Für die Erteilung von Ausnahmen (Parkausweis): § 46 StVO
• Für die Erhebung der Gebühren: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und
• Gebühren-Nr. 264 der Anlage zu § 1 GebOSt
• Für die Zuständigkeit: § 47 StVO und
• § 11 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten des Landes Hessen
Anträge / Formulare
Das Antragsformular finden Sie auf folgender Seite, nachdem Sie Ihren Wohnort eingegeben haben:
Was sollte ich noch wissen?
Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu 3 Fahrzeuge alternativ erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte 3 Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Bemerkungen
Weitere Informationen erhalten Sie im Internetauftritt der Metropolregion Rhein-Neckar (MRN), nach der Eingabe Ihres Wohnortes unter Regionaler Handwerkerparkausweis.