Antrag auf Einbürgerung
Seit dem 27. Juni 2024 gilt das neue Staatsangehörigkeitsgesetz. Ein Antrag auf Einbürgerung ist an vielfältige Voraussetzungen geknüpft. Auf dieser Seite finden Sie Wissenswertes zum Thema Einbürgerung zusammengefasst. Sie erhalten hier die erforderlichen Formulare zum Herunterladen.
Aufgrund des derzeit hohen Antragsaufkommens bitten wir um Verständnis, dass die Bearbeitungszeiten momentan länger als üblich ausfallen. Ihre Anliegen sind uns wichtig, und wir sind bemüht, alle Anfragen so schnell wie möglich zu bearbeiten. Wir danken Ihnen für Ihre Geduld.
So reichen Sie den Einbürgerungsantrag ein
Antrag ausfüllen | Bitte füllen Sie den Einbürgerungsantrag vollständig aus. WICHTIG: Unterschreiben Sie noch nicht! Die Unterschrift erfolgt persönlich vor Ort. |
Benötigte Unterlagen | Fügen Sie das Original des Antrags und Kopien der benötigten Unterlagen bei. |
Einreichung | Reichen Sie den ausgefüllten Antrag persönlich im Rathaus ein oder senden Sie ihn per Post an: Stadt Dreieich Hauptstraße 45 -Einbürgerung- 63303 Dreieich |
Vorbereitung auf das Gespräch | Stellen Sie sicher, dass Sie alle Unterlagen für die Einbürgerung sorgfältig durchlesen, vollständig verstehen und korrekt wiedergeben können. Sie werden dazu befragt. |
Wichtige Hinweise für Antragstellende:
- Sie werden automatisch kontaktiert, sobald Ihr Antrag zur Bearbeitung ansteht.
- Ein persönlicher Termin wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen, Beschwerden oder Mahnungen ab, da dies den Bearbeitungsprozess verzögern kann.
Aktuelle Informationen zu Wartezeiten
- Aufgrund der hohen Anzahl von Einbürgerungsanträgen kommt es derzeit zu verlängerten Wartezeiten.
- Alle eingegangenen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, um Fairness für alle Antragstellenden zu gewährleisten.
- Die Stadtverwaltung arbeitet kontinuierlich daran, den Bearbeitungsprozess zu optimieren.
Besteht ein Anspruch auf Einbürgerung ?
Wesentliche Voraussetzungen für die Einbürgerung liegen vor, wenn Sie...
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen bekennen.
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder einen befristeten Aufenthaltstitel besitzen, der nicht nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde. Information zu befristeten Aufenthaltstiteln
- seit 5 Jahren Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
AUSNAHMEN - Die notwendigen Aufenthaltszeiten können auf 3 Jahre verkürzt werden bei: - Vorliegen eines bestandenen Zertifikates Deutsch der Stufe C 1
und - Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und die Angehörigen
und - besonderen Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement
oder bei: - Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (gem. LPartG) von Deutschen, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft (gem. LPartG) seit 2 Jahren besteht
- Ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe oder Bürgergeld bestreiten.
AUSNAHMEN: - Sie sind auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eingereist oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen und haben die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Bürgergeld nicht zu vertreten.
oder - Sie sind in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen.
oder - Sie leben als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft.
- über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland haben (z.B. durch einen Schulabschluss einer deutschen Schule oder Einbürgerungstest).
- keinen Eintrag über Verurteilungen im Bundeszentralregister haben (ausgenommen sind Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als insgesamt 90 Tagessätzen) und gegen Sie keine Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig sind.
Wenn Sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Dreieich ist, füllen Sie den Antrag auf Einbürgerung und die Erklärungen vollständig aus und werfen Sie den Einbürgerungsantrag mit allen Erklärungen im Original und alle weiteren erforderlichen Unterlagen in Kopie im Rathaus ein oder schicken die Unterlagen per Post an:
Wir werden Ihre Unterlagen prüfen und Sie zu einer persönlichen Vorsprache einladen. Bei Ihrer Vorsprache müssen Sie uns dann die Originale Ihrer Unterlagen vorlegen.
Informationsblatt zur Einbürgerung:
WICHTIG - Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrag einzureichen:
Formulare und Erklärungen:
- Antrag auf Einbürgerung (siehe auch Muster-Einbürgerungsantrag und Muster-Einbürgerungsantrag-Ausfüllhilfe Kind - Soll der Ehepartner auch eingebürgert werden, muss er ein eigenes Formular ausfüllen. Kinder über 16 Jahre müssen ebenfalls ein eigenes Formular ausfüllen.
- Bei Bürgern aus der EU oder der Schweiz: Merkblatt Staatsangehörige EU oder Schweiz .
Allgemeine Unterlagen:
- ein aktuelles Passfoto pro einzubürgernder Person
- tabellarischer Lebenslauf
- gültiger Pass (bei EU-Bürgern reicht auch der gültige Personalausweis aus)
- gültiger Aufenthaltstitel (entfällt bei EU-Bürgern)
Personenstandsurkunden:
Bei allen ausländischen Dokumenten ist vorzulegen:
Ausländische Urkunde und deutsche Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer für Gerichte und Notare
- Zugelassene Übersetzer finden Sie im Internet unter www.justiz-dolmetscher.de- Auch englischsprachige Urkunden müssen auf Deutsch übersetzt werden.
Ausländische Urkunde und deutsche Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer für Gerichte und Notare.
Zugelassene Übersetzer finden Sie im Internet unter www.justiz-dolmetscher.de. Auch englischsprachige Urkunden müssen auf Deutsch übersetzt werden.
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde / Abschrift aus dem Familienbuch - ggf. auch Vorehen (d.h. 1. Ehe, 2.Ehe, ...)
- Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners
- Sorgerechtsbeschluss / Negativbescheinigung vom Jugendamt oder Adoptionsbeschluss
Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache für über 16-jährige Antragsteller/innen:
Es reicht einer der folgenden Nachweise aus!- B 1-Zeugnis oder höherwertiges Zeugnis (B 2 – C 2 oder TestDaF) - nur standardisierte
Prüfung von einem staatlich anerkannten Bildungsträger: Telc oder Goethe-Institut
> Information zum B1-Sprachtest
- Hauptschulabschluss oder höherwertiges Zeugnis einer deutschen Schule - nur Schulzeugnisse mit mindestens Note „4“ bzw. „ausreichend“ im Fach „Deutsch“ können anerkannt werden
- Abschlusszeugnis einer deutschen Berufsschule - nur Schulzeugnisse mit mindestens Note „4“ bzw. „ausreichend“ im Fach „Deutsch“ können anerkannt werden
- DSH-Prüfung / PNdS-Prüfung / Studienkolleg
- Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule
- Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses mit Deutschtest für Zuwanderer (Gesamtergebnis der Sprachkenntnisse B1)
Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache für unter 16-jährige Antragsteller/innen:
- aktuelle Schulbescheinigung
- alle Zeugnisse
Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung für über 16-jährige Antragsteller/innen:
Es reicht einer der folgenden Nachweise aus!- mindestens Hauptschulabschlusszeugnis einer deutschen Schule - nur Schulzeugnisse mit mindestens Note „4“ bzw. „ausreichend“ im Fach „Politik und Wirtschaft“ können anerkannt werden
- Abschlusszeugnis einer deutschen Berufsschule - nur Schulzeugnisse mit mindestens Note „4“ bzw. „ausreichend“ im Fach „Politik und Wirtschaft“ können anerkannt werden
- Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest bzw. den Test „Leben in Deutschland“
> Information zum Einbürgerungstest
- deutscher Studienabschluss in Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik-, Verwaltungswissenschaften
Einkommensnachweise:
- bei Angestellten: Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag und 1 aktuelle Gehaltsabrechnung
- bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid bzw. Bescheinigung vom Steuerberater über aktuelle Einkünfte. Nachweis bestehende Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie getroffene Altersvorsorge (z. B. Immobilien, Vermögen, freiwillige Einzahlung in gesetzliche RV, bestehende Kapitalversicherung o.a.)
- bei Bezug öffentlicher Leistungen: Bescheid über Arbeitslosengeld I, Bürgergeld,
Kinderzuschlag, Grundsicherung, Rente, Wohngeld, Elterngeld, Unterhaltsgeld oder BAföG
Es sind auch aktuelle Einkommensnachweise des Ehegatten/Lebenspartners vorzulegen.
Nachweis über den Aufenthalt in Deutschland:
für die letzten 5 Jahre:
- Rentenversicherungsverlauf (von der Rentenversicherung in Frankfurt am Main, Zeil 53 - Informationsblatt_Versicherungsverlauf
oder bei Selbstständigkeit Gewerbeanmeldung/Steuerbescheide - Bescheinigung über Kindergartenbesuch / Schulbesuch / Studienzeiten (alle
Studienbescheinigungen oder Exmatrikulation)
Die Auflistung ist nicht abschließend, daher bleibt im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen vorbehalten.
Hier finden Sie unser Informationsblatt zur Einbürgerung als Download im PDF-Format: Informationsblatt zur Einbürgerung
Hinweise und Gebühren
HINWEISE ZUM EINBÜRGERUNGSANTRAG Wichtig ist, dass Sie alle Unterlagen für die Einbürgerung sorgfältig durchlesen, vollständig verstehen und korrekt wiedergeben können.
Ehegatten
Soll der Ehepartner auch eingebürgert werden, muss er ein eigenes Formular ausfüllen.
Minderjährige Antragsteller
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen.
Minderjährige über 16 Jahre müssen ein eigenes Formular ausfüllen und stellen den Antrag selbst.GEBÜHREN Personengruppe/Vorgang Gebühr Erwachsene 255,- € Minderjährige (allein eingebürgert) 255,- € Minderjährige Kinder (mit Elternteil eingebürgert) 51,- € Ablehnung 255,- € Rücknahme 127,50 € Die Einbürgerungsgebühr wird im Laufe des Verfahrens vom Regierungspräsidium in Darmstadt erhoben.
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