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Auch Stadtwerkekunden profitieren im Dezember von der Soforthilfe Gas und Wärme  

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Dazu hat sie für den Monat Dezember eine Einmalzahlung für Erdgas- und Wärmekunden vorgesehen. Mit Blick auf den Start der Gaspreisbremse (sogenannter „Dezemberabschlag“), informieren die Stadtwerke Dreieich über die Umsetzung der Dezemberentlastung und weisen darauf hin, dass es mehrere gesetzliche Möglichkeiten gibt. 

Die Entlastung erfolgt automatisch. Verbraucher müssen keinen Antrag auf Entlastung bei den Stadtwerken stellen, um von den Dezember-Soforthilfen für Gas und Wärme zu profitieren. Die Entlastungen werden vom Versorger nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und an die Kunden weitergegeben. 

Wie die Stadtwerke Dreieich den Jahresverbrauch ermitteln, der gleichzeitig Grundlage für Strom- und Gaspreis- bzw. Wärmepreisebremse ist, ist gesetzlich vorgeschrieben: Bei Gas ist es ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den die Stadtwerke für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hatten. Wenn der Energieversorger nicht über diese Verbrauchsprognose verfügt, muss er ersatzweise ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber (Stadtwerke Dreieich) mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle (Zählers) ansetzen. 

Bei Wärme kommt es nicht auf den Jahresverbrauch an. Hier wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an den Wärmeversorger geleisteten monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt, alternativ der monatliche Rechnungsbetrag. 

So werden die Stadtwerke Dreieich die Dezemberentlastung umsetzen: 

Gas-Kunden (Private Haushalte und Gewerbebetriebe)

Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart ist, dann bekommt der Kunde seine Dezemberhilfe, indem die Stadtwerke als Versorger für den Erdgasanteil

• bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppen,

• auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verzichten oder

• veranlasst der Kunde selbst eine Zahlung, werden die Stadtwerke diese Zahlung im Zuge der nächsten

  Rechnung automatisch verrechnen, somit geht in keinem Fall ein Anspruch verloren. 

Ist für Dezember 2022 keine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart, sind die Stadtwerke als Erdgaslieferant verpflichtet, im Januar 2023 die Sofort-Hilfe den Kunden zukommen zu lassen. Die Erstattung des Entlastungsbetrages erfolgt mit der Jahresabrechnung im Januar 2023. 

Wärmekunden

Als Wärmeversorgungsunternehmen sind die Stadtwerke verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kundinnen und Kunden (für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen) eine finanzielle Kompensation bis zum 31.Dezember 2022 zu leisten. 

Dabei können die Stadtwerke als Wärmeversorgungsunternehmen wählen, zwischen

• dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden

• oder einer Zahlung an den Kunden

• oder einer Kombination aus beiden Elementen. 

Ziel jedes Versorgers ist, dass alle entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich von den vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel für den Dezemberabschlag profitieren. Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab.

Für die Stadtwerke bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand. Die Entlastungszahlungen aus Bundesfinanzmitteln für Kundinnen und Kunden müssen zunächst bei dem von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen PwC beantragt werden. Die Auszahlung der Anträge erfolgt nach einer weiteren Prüfung durch die KfW-Bank. 

Bereits jetzt ist aber absehbar, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 1. Dezember 2022 die zur Weitergabe an ihre Kundinnen und Kunden gedachten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden. Trotzdem werden die Stadtwerke Dreieich ihre gesetzlichen Entlastungspflichten für Kundinnen und Kunden erbringen.

Häufig gestellte Fragen 

Was ist zu tun, wenn der vom Versorger angenommene Verbrauch aus Kundensicht zu niedrig ist?

Da der Septemberverbrauch nicht mit einem vertretbaren Aufwand stichtagsgenau für alle Kunden abgelesen werden konnte, hat der Gesetzgeber die sogenannte Prognoselösung festgeschrieben. Diese Lösung gilt sowohl für Kunden als auch für Lieferanten und ist für beide verpflichtend. 

Welcher Wert wird angenommen,

• wenn es keinen Vorjahres-Gasverbrauch gibt, etwa wegen Auszugs aus  dem Elternhaus oder Wechsel der Heizung von Öl auf Gas?

• wenn ich nach September in eine größere oder kleinere Wohnung gezogen bin oder sich mein Verbrauch   anderweitig ändert, zum Beispiel durch den Auszug der Kinder?

• wenn ich zwischenzeitlich den Versorger gewechselt habe und mein neuer Versorger keine Jahresverbrauche von mir ermitteln kann? 

In allen drei Beispielfällen muss der Energieversorger ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.