Stadt Dreieich

Buchschlag und Sprendlingen: Schiedsperson gesucht

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Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss eine Schiedsperson im Alter zwischen 30 und 75 Jahren sein und mit Hauptwohnung im Schiedsbezirk wohnen. Außerdem dürfen die Bewerber nicht aufgrund eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter verloren haben; dürfen nicht entmündigt sein oder unter Pflegschaft oder vorläufiger Vormundschaft stehen. Auch dürfen die Bewerber durch sonstige wegen vorgenannter Tatbestände ausgesprochener gerichtlicher Anordnungen nicht in der Verfügung über ihr bzw. sein Vermögen beschränkt sein. 

Für jede Gemeinde sind ein Schiedsamt oder mehrere Schiedsämter eingerichtet. In Dreieich sind es zwei Schiedsbezirke. Den Schiedsbezirk Dreieich I (Sprendlingen und Buchschlag) hat von 2002 bis jetzt der Schiedsmann Dr. Peter Agel geleitet. Die Stelle wird nun neu ausgeschrieben. 

Aufgabe von Schiedspersonen: „Schlichten statt Richten“ 

Das Schiedsamt führt Schlichtungsverhandlungen nach dem Hessischen Schiedsamtsgesetz und dem Hessischen Gesetz über die außergerichtliche Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch und ist ferner in Strafsachen die zuständige Vergleichsbehörde. 

Die Schiedsperson kann in den meisten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur außergerichtlichen Schlichtung eingeschaltet werden. So drehen sich viele Schiedsverhandlungen um Grenzstreitigkeiten zwischen Nachbarn. Bei bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten und Streitigkeiten wegen Ehrverletzungen ist ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle sogar Voraussetzung für die spätere Zivilklage (obligatorische Streitschlichtung). 

Auch bei vielen kleinen Strafsachen muss der "Verletzte" erst einmal zum Schiedsamt, ehe Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden darf. Diese Schlichtungsverhandlungen finden oft schon nach wenigen Tagen statt. Über die Hälfte der Fälle werden dabei durch eine rechtsverbindliche Schlichtung beigelegt, sodass die Gerichte nicht mehr bemüht werden müssen. 

Hierzu gehören folgende Strafdelikte, wie Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses. Hinzu kommen Schlichtungen im Täter-Opfer-Ausgleich, der von der Staatsanwaltschaft bestimmt wird. 

Verfahren vor den Schiedspersonen 

Das Verfahren beim Schiedsamt ist unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen formlosen schriftlichen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung (Begehren) enthält. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne ausreichende Entschuldigung weg, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Ziel ist es, gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist man sich einig, wird ein Vergleich geschlossen, den beide Parteien und die Schiedsperson unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam und vollstreckbar. Dieses unkomplizierte Verfahren hat durch kurze Verfahrenszeiten große Vorteile gegenüber den gerichtlichen Prozessen. 

Das Schiedsamt versehen Personen, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. 

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die rechtsuchenden Bürger haben daher im Vergleich zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens lediglich relativ geringe Verfahrens- und Sachkosten zu tragen. 

Interessierte Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich bis zum 15. Juni 2024 beim Magistrat der Stadt Dreieich, Referat Recht, Hauptstraße 45, 63303 Dreieich schriftlich zu bewerben. 

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