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Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung

Durchführung eines verkaufsoffenen Feiertages im Dreieicher Stadtteil Sprendlingen 

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Allgemeinverfügung für die Durchführung eines verkaufsoffenen Feiertages 

im Dreieicher Stadtteil Sprendlingen 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I, S. 606) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12 2019 (GVBI. I S. 434) ergeht für die Durchführung eines verkaufsoffenen Feiertages im Dreieicher Stadtteil Sprendlingen folgende 

Allgemeinverfügung: 

  1. Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 Abs. 2 Nr.1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Dreieich, Stadtteil Sprendlingen anlässlich der Veranstaltung „Stadtfest“ am 03. Oktober 2024, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Kundenverkehr offengehalten werden.
    Die Freigabe gilt nur für den Dreieicher Stadtteil Sprendlingen im Bereich der Frankfurter Straße/Ecke Fichtestraße bis Darmstädter Straße in Höhe Hengstbach.
  2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.
  3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  4. Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bereitstellung im Internet, auf der Homepage der Stadt Dreieich in Kraft.
  5. Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. 

Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben und darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten. Er muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen.

Bislang fand im Stadtteil Dreieich-Sprendlingen kein verkaufsoffener Feiertag statt. Die Stadt Dreieich macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, den Termin einer Feiertagsöffnung aus begründetem Anlass festzusetzen. Die Feiertagsöffnung der Verkaufsstellen steht hier im engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis, dem „Stadtfest“. 

Am 03. Oktober 2024 findet die Veranstaltung „Stadtfest“ mit einer einzigartigen Mischung aus Live-Musik, Straßenkünstlern und vielen weiteren Aktionen auf verschiedenen Bühnen statt. Auf einer Länge von 500 Metern stellen sich hier Vereine, Institutionen und Private mit ihren Produkten und Dienstleistungen einer breiten Öffentlichkeit vor. 

Nach den Erfahrungen der vergangenen Veranstaltungen geht der Einzugsbereich der Gäste weit über die Stadtgrenzen Dreieichs hinaus und lockt mehrere tausend Besucher an. Die Veranstaltung, erstmals gefeiert vom 2. zum 3. Oktober 1990 aufgrund der Wiedervereinigung der damaligen beiden deutschen Staaten, blickt daher auf eine langjährige Tradition zurück. Sie ist damit von lokaler wie auch überregionaler Bedeutung. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr wieder mit einem erheblichen Besucherandrang zu rechnen. 

Die Veranstaltung bildet somit den Rahmen, der es zulässt das Offenhalten der Ladengeschäfte in dem Festbereich und den einmündenden Straßen nach dem HLöG zu genehmigen. Der Freigabebereich ist genau umrissen und schließt den Festbereich ein. 

Die publikumsintensive öffentliche Veranstaltung stellt nach Prüfung und Abwägung des Einzelfalles einen begründeten Anlass für den Ausnahmefall einer feiertäglichen Ladenöffnung im Sinne des § 6 HLöG dar. Die Voraussetzungen für die Feiertagsöffnung im Sinne der vorgenannten Rechtsvorschrift sind auch nach Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Besucher und Ladenbesitzer, anlässlich der Veranstaltung auch die örtlichen Ladengeschäfte aufzusuchen zu können auf der einen und des Interesses der
Arbeitnehmerschaft und der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere auch der Anlieger an Wahrung ihrer feiertagstäglichen Ruhe auf der anderen Seite als gegeben anzusehen. 

Bei dem „Tag der Deutschen Einheit“ handelt es sich nicht um einen kirchlichen Feiertag, sondern einen politischen, der erst aus Anlass der Wiedervereinigung begründet wurde. Kirchliche Aspekte werden nicht tangiert, insbesondere zur gleichen Zeit aus religiösen Gründen stattfindende Gottesdienste sind nicht zu erwarten. 

Das Stadtfest ist Anlass, an diesen freudigen Tag zu erinnern und ihn zu feiern.

Im Interesse der Besucher und der örtlichen Ladeninhaber soll ergänzend zu diesem besonderen örtlichen Ereignis und den Festivitäten durch die Ladenöffnung die Möglichkeit gegeben werden, sich über die örtlichen Angebote zu informieren und ggf. auch Käufe zu tätigen. 

Die Ladenöffnung betrifft überwiegend Geschäfte, die Inhaber geführt sind und von diesen während der Öffnungszeiten betreut werden. Darüber hinaus eingesetztes Personal besteht aus Mitarbeitenden die freiwillig an diesem Tag arbeiten, so dass das Recht der Arbeitnehmerschaft auf Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe nur in geringem Umfang eingeschränkt wird. 

Unter Würdigung der materiellen Voraussetzungen, dass es sich um ein traditionelles, überregionales Fest handelt, das Jahr für Jahr ein sehr großes Besucheraufkommen verzeichnet und weder religiöse Belange einschränkt, noch eine verpflichtende Tätigkeit für Arbeitnehmer auslöst, ist ein Öffnen der Geschäfte im Stadtteil Sprendlingen gerechtfertigt. 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Verwaltungsakt ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Er kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Dreieich, Hauptstr. 45, 63303 Dreieich, oder beim Kreisausschuss des Kreises Offenbach/Main, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach, erhoben werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Das Verwaltungsgericht in Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, kann auf Antrag die sofortige Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes aussetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. 

Magistrat der Stadt Dreieich

gez. 

Burlon
Bürgermeister 

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