Reisegewerbe
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Überblick
Wenn Sie ein Reisegewerbe ausüben wollen, benötigen Sie hierfür in der Regel eine von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellte, bundesweit gültige Reisegewerbekarte.
Sie dürfen Ihre Tätigkeit erst dann ausüben, wenn Sie in Besitz dieser Reisegewerbekarte sind.
Ein Reisegewerbe üben Sie aus, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung entweder
- ausserhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder- ohne gewerbliche Niederlassung
selbständig Waren anbieten oder Bestellungen vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.
Eine Erlaubnis für Reisegewerbe benötigen Sie ebenfalls für selbständig unterhaltende Tätigkeit als Schausteller.
Jeder der ein Reisegewerbe ausüben möchte, benötigt eine eigene Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist nicht übertragbar!
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird überprüft, ob Sie die für Ihre Tätigkeit erforderliche Voraussetzungen erfüllen. -
Details
Voraussetzungen
Eine Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen Sie vornehmen, wenn Sie
- gelegentlich bei Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der Behörde in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in der Sie Ihre betriebliche Niederlassung haben, Waren anbieten und die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
- von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung regelmäßig in kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben oder
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Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbieten.
Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Hinweise:
In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Personalpapiere).
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Mitzubringen
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Gebühren
Gemäß § 55 GewO für natürliche Personen: 306,00 Euro
Gemäß § 55 GewO für juristische Personen: 357,00 Euro
Austellen einer Zweitschrift ( §55 i.V.m § 60c Abs. 3 GewO): 30,50 Euro
Eintragen von Nachträgen (z.B. Ergänzungen der Handelsgegenstände): 30,50 Euro
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungszeit
Die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum Beginn der Gewerbetätigkeit fällig. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
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Kontakt
Organisationseinheiten