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Planungsrecht


Planungsrecht

Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, gilt in Deutschland das Bauplanungsrecht bzw. Städtebaurecht.

Es ist als Bundesrecht im Baugesetzbuch (BauGB) festgeschrieben und in Rechtsverordnungen, wie z. B. der Baunutzungsverordnung oder der Planzeichenverordnung, die Detailfragen bei Bauvorhaben verbindlich regeln. Wichtigstes Planungsinstrument im Städtebaurecht ist die zweistufig gegliederte Bauleitplanung. Sie teilt sich in den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) und den verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan).

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  • Allgemeines

    Die Beteiligung der Öffentlichkeit an städtebaulichen Planungen erfolgt in zwei Stufen, der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ und der „Öffentlichen Auslegung“. Das soll der Stadt ermöglichen, alle relevanten Belange zu sammeln und zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Zudem werden durch die „Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange“ die Interessen der Öffentlichkeit durch fachliche Stellungnahmen unterstützt. Durch die Expertisen z. B. des Umweltamtes, des Amtes für Denkmalschutz oder das Amt für Gewässerwirtschaft kann sichergestellt werden, dass die Planungen im Rahmen geltender Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden.

  • Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

    Diese erste Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB dient insbesondere der frühzeitigen Information der Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Diese Beteiligungsstufe erfolgt in Dreieich in der Regel im Rahmen einer öffentlichen Anhörung sowie durch die Veröffentlichung eines Faltblatts aus der Reihe „Berichte zur Stadtentwicklung und Bauleitplanung“. Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes werden während der Anhörung protokolliert bzw. können sie nach der Anhörung bis zur angegebenen Frist schriftlich eingereicht werden. Alternativ zur Anhörung kann auch eine Planauslage in der Verwaltung erfolgen, die in der Regel über den Zeitraum von zwei Wochen stattfindet.

  • Offenlage / Öffentliche Auslegung

    Die zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans zuzüglich seiner Begründung und des Umweltberichtes. Der Zeitraum der Auslegung wird eine Woche vor ihrem Beginn in der Offenbach-Post und auf dem Stadtportal Dreieich bekannt gegeben und erfolgt in der Regel im Ressort Bauverwaltung und Liegenschaftsmanagement der Stadt Dreieich. Die relevanten Unterlagen finden sich auch auf dem Stadtportal Dreieich als Dokumente zum Download. Bis zur angegeben Frist ist es allen Bürgerinnen und Bürgern möglich, Einsicht zu nehmen und Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Die abgegebenen Anregungen werden von der Verwaltung ausgewertet und der Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung vorgelegt. Diese entscheidet gemäß § 1 (7) BauGB über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsender*innen von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden (§ 3 (2) BauGB).

  • Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

    Zusätzlich zur Beteiligung der breiten Öffentlichkeit werden auch Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden in die Entscheidungsfindung miteinbezogen, um eine möglichst vollständige Erfassung der Planumstände zu ermöglichen. Alle Behörden und Träger, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden angeschrieben, mit den erforderlichen Planunterlagen versorgt und zur Stellungnahme aufgefordert. Diese fachlichen Expertisen helfen die Planumstände auch in den Details zu klären. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass im Rahmen der geltenden Gesetze die Interessen Einzelner geschützt werden und keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

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