Planungsrecht
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, gilt in Deutschland das Bauplanungsrecht bzw. Städtebaurecht.
Es ist als Bundesrecht im Baugesetzbuch (BauGB) festgeschrieben und in Rechtsverordnungen, wie z. B. der Baunutzungsverordnung oder der Planzeichenverordnung, die Detailfragen bei Bauvorhaben verbindlich regeln. Wichtigstes Planungsinstrument im Städtebaurecht ist die zweistufig gegliederte Bauleitplanung. Sie teilt sich in den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) und den verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan).
Kommunale Selbstverwaltung
Das Baugesetzbuch ermächtigt und verpflichtet Kommunen dazu, Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen. Auch die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, liegt im planerischen Ermessen der Stadtverwaltung. Das Abwägungsgebot ist dabei eine wesentliche Verpflichtung für die Aufstellung von Bauleitplänen. Das bedeutet, dass die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Beschlossene, also rechtskräftige Bebauungspläne besitzen als Satzungen den Status geltenden Ortsrechts.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan umfasst das gesamte Stadt- oder Gemeindegebiet und bildet die Grundlage für die Ausarbeitung von detaillierten Plänen für Teile des Gemeindegebietes. Im Flächennutzungsplan werden Aussagen über die zukünftige Bodennutzung getroffen, also die Verteilung von Wohn-, Gewerbe-, Frei- und Sonderflächen sowie die Lage wichtiger Verkehrstrassen. Dem „Regionalverband FrankfurtRheinMain“ obliegen im Interesse einer geordneten räumlichen Entwicklung die vorbereitenden Planungsaufgaben des Verbandsgebietes und seiner 75 Mitgliedsstädte, so auch der Stadt Dreieich. Der aktuell gültige „Regionale Flächennutzungsplan 2010“ für den Ballungsraum Frankfurt-Rhein-Main trat mit seiner Veröffentlichung am 17. Oktober 2011 in Kraft. Unter dem Bereich Links finden sie einen Verweis zum Regionalverband FrankfurtRheinMain und dem „Regionale Flächennutzungsplan 2010“.
Der Bebauungsplan
Als verbindlicher Bauleitplan ist der Bebauungsplan der rechtliche Rahmen städtebaulicher Entwicklung und juristische Grundlage dafür, wie einzelne Grundstücke zu nutzen und zu bebauen sind. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan erfasst er nur Teilgebiete der Gemeinde. Sein Geltungsbereich hängt also von der Planungsaufgabe ab und sein Planungsziel wird aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes abgeleitet. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, wird getroffen, wenn es nötig ist, die städtebauliche Entwicklung eines Teils der Gemeinde zu steuern. Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ist im Baugesetzbuch geregelt. In der Regel besteht ein Bebauungsplan aus einer Planzeichnung, die durch textliche Festsetzungen ergänzt wird. Zu jedem Bebauungsplan gehört eine Begründung, darin werden die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erläutert. Die Begründung enthält außerdem Hinweise auf die Auswirkungen der Planung und auf die zur Verwirklichung notwendigen Maßnahmen. Als Bestandteil der Begründung wird im Regelverfahren ein Umweltbericht erstellt. In diesem sind die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt.
Das Beteiligungsverfahren
Die Öffentlichkeitsbeteiligung an städtebaulichen Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt in zwei Stufen, der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ und der „öffentlichen Auslegung“. So ist es der Kommune möglich, Stellungnahmen zu sammeln und eine gerechte und vollständige Abwägung der Interessen zu erreichen. Zudem werden die Belange der Öffentlichkeit durch die „Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange“ und ihre fachlichen Stellungnahmen unterstützt.
Allgemeines
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an städtebaulichen Planungen erfolgt in zwei Stufen, der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ und der „Öffentlichen Auslegung“. Das soll der Stadt ermöglichen, alle relevanten Belange zu sammeln und zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Zudem werden durch die „Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange“ die Interessen der Öffentlichkeit durch fachliche Stellungnahmen unterstützt. Durch die Expertisen z. B. des Umweltamtes, des Amtes für Denkmalschutz oder das Amt für Gewässerwirtschaft kann sichergestellt werden, dass die Planungen im Rahmen geltender Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Diese erste Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB dient insbesondere der frühzeitigen Information der Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Diese Beteiligungsstufe erfolgt in Dreieich in der Regel im Rahmen einer öffentlichen Anhörung sowie durch die Veröffentlichung eines Faltblatts aus der Reihe „Berichte zur Stadtentwicklung und Bauleitplanung“. Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes werden während der Anhörung protokolliert bzw. können sie nach der Anhörung bis zur angegebenen Frist schriftlich eingereicht werden. Alternativ zur Anhörung kann auch eine Planauslage in der Verwaltung erfolgen, die in der Regel über den Zeitraum von zwei Wochen stattfindet.
Offenlage / Öffentliche Auslegung
Die zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans zuzüglich seiner Begründung und des Umweltberichtes. Der Zeitraum der Auslegung wird eine Woche vor ihrem Beginn in der Offenbach-Post und auf dem Stadtportal Dreieich bekannt gegeben und erfolgt in der Regel im Ressort Bauverwaltung und Liegenschaftsmanagement der Stadt Dreieich. Die relevanten Unterlagen finden sich auch auf dem Stadtportal Dreieich als Dokumente zum Download. Bis zur angegeben Frist ist es allen Bürgerinnen und Bürgern möglich, Einsicht zu nehmen und Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Die abgegebenen Anregungen werden von der Verwaltung ausgewertet und der Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung vorgelegt. Diese entscheidet gemäß § 1 (7) BauGB über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsender*innen von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden (§ 3 (2) BauGB).
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Zusätzlich zur Beteiligung der breiten Öffentlichkeit werden auch Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden in die Entscheidungsfindung miteinbezogen, um eine möglichst vollständige Erfassung der Planumstände zu ermöglichen. Alle Behörden und Träger, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden angeschrieben, mit den erforderlichen Planunterlagen versorgt und zur Stellungnahme aufgefordert. Diese fachlichen Expertisen helfen die Planumstände auch in den Details zu klären. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass im Rahmen der geltenden Gesetze die Interessen Einzelner geschützt werden und keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
Entwicklungspläne
Neben der Aufstellung formeller Planungsverfahren kann die Stadt auch informelle Planwerke erarbeiten, d. h. Pläne ohne gesetzliche Grundlage. Sie werden von der Verwaltung freiwillig aufgestellt und sind daher auch nur für die Verwaltung verbindlich. Sie helfen z. B. bei der Erarbeitung von Planungsalternativen und sollen von den Behörden bei der Aufstellung formeller Pläne beachtet werden. Als typische Planwerke informeller Art sind vor allem der Stadtentwicklungsplan, der städtebauliche Rahmenplan und das Einzelhandelskonzept von Bedeutung.